FSK & Jugendschutz: Wer darf welchen Film zu welcher Uhrzeit besuchen?

Liebe Besucher,


bitte beachten Sie, dass das deutsche Jugendschutzgesetz strikte Regelungen in Bezug auf einen Kinobesuch vorschreibt, die wir als Kinobetreiber durchsetzen müssen. 


Insbesondere sind die Altersfreigaben der FSK (0, 6, 12*, 16, 18) keine Empfehlungen, sondern verpflichtende Vorgaben, die wir als Kinobetreiber einhalten müssen und von denen wir auch keine Ausnahmen machen können. Daher sind wir verpflichtet im Zweifelsfall das Alter zu überprüfen und bei fehlendem Altersnachweis den Zutritt zu verweigern. Bei Falschangaben beim Ticketkauf verfällt Ihr Anspruch auf eine Rückerstattung Ihres Eintrittspreises oder anderer angefallener Kosten (z.B. Süßwaren)!

 

Achtung: Das Mindestalter im Kinopalast beträgt auch bei Filmen mit der Freigabe „FSK 0“ 3 Jahre!

 

Beachten Sie bitte außerdem die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes bezüglich der Uhrzeiten zu denen unter 18-jährige ohne Begleitung öffentliche Filmvorstellungen besuchen dürfen.
Eine genaue Erläuterung aufgeschlüsselt nach Alter des Kindes oder Jugendlichen finden Sie unten. Eine tabellarische Übersicht finden Sie außerdem hier.

 

*Haben Filme die Kennzeichnung "Freigegeben ab 12 Jahren" erhalten, kann auch Kindern im Alter von sechs bis elf Jahren der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigen Person begleitet werden. In der Regel sind dies die Eltern.

Besucher im Alter unter 3 Jahren: Besuch ist nicht gestattet

Zum Schutz des Kindes ist ein Kinobesuch mit Kindern unter 3 Jahren auch in Begleitung der Eltern in unserem Kino nicht gestattet. Große, schnelle Bilder, extreme Geräuschkulissen, dunkle Kinosäle und Ansammlungen von mehreren hundert Gästen können Kinder überfordern.

Besucher im Alter von 3 bis 5 Jahren

Geeignete Filme: FSK 0
Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt nur gestattet, wenn eine personensorgeberechtigte Person (grundsätzlich die Eltern) oder eine erziehungsbeauftragte Person (Mindestalter 18 Jahre) das Kind begleitet. 
Erziehungsbeauftragt ist, wer durch eine personensorgeberechtigte Person (Eltern) durch eine ausgefüllte Erziehungsbeauftragung (hier zum Download verfügbar) benannt wird.
Mitgeführt werden muss außerdem:

  • Ausweiskopie des Elternteils und der erziehungsbeauftragten Person
    Ausweisdokument des Kindes
  • Die Altersfreigabe (FSK) der Filme bleibt dennoch in jedem Fall bindend!

Besucher im Alter von 6 bis 11 Jahren

Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6 und mit Einschränkungen FSK 12*
*Haben Filme die Kennzeichnung "Freigegeben ab 12 Jahren" erhalten, kann auch Kindern im Alter von sechs bis elf Jahren der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigen oder erziehungsbeauftragen Person begleitet werden.

  • Ohne Begleitung: Besuch von Filmen mit FSK 0 und FSK 6 bis 20:00 Uhr (Filmende) gestattet. Die Laufzeit setzt sich zusammen aus ca. 20 Minuten Vorprogramm + Filmlänge.
  • In Begleitung: Die zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, wenn eine personensorgeberechtigte Person (grundsätzliche die Eltern) oder eine erziehungsbeauftragte Person (Mindestalter 18 Jahre) das Kind begleitet. 
    Erziehungsbeauftragt ist, wer durch eine personensorgeberechtigte Person (Eltern) durch eine ausgefüllte Erziehungsbeauftragung (hier zum Download verfügbar) benannt wird.
    Mitgeführt werden muss außerdem:
    - Ausweiskopie des Elternteils und der erziehungsbeauftragten Person
    - Ausweisdokument des Kindes

 

Die Altersfreigabe (FSK) der Filme bleibt dennoch in jedem Fall bindend!

 

Einzige Ausnahme ist der Besuch von Filmen mit einer FSK-Freigabe ab 12 Jahren in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person. Für die erziehungsbeauftragte Person gelten obenstehende Regeln.

Besucher im Alter von 12 bis 13 Jahren

Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12

  • Ohne Begleitung: Besuch von Filmen bis 20:00 Uhr (Filmende) gestattet. Die Laufzeit setzt sich zusammen aus ca. 20 Minuten Vorprogramm + Filmlänge.
  • In Begleitung: Die zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, wenn eine personensorgeberechtigte Person (grundsätzliche die Eltern) oder eine erziehungsbeauftragte Person (Mindestalter 18 Jahre) das Kind begleitet.
    Erziehungsbeauftragt ist, wer durch eine personensorgeberechtigte Person (Eltern) durch eine ausgefüllte Erziehungsbeauftragung (hier zum Download verfügbar) benannt wird.
    Mitgeführt werden muss außerdem:
    - Ausweiskopie des Elternteils und der erziehungsbeauftragten Person
    - Ausweisdokument des Kindes

Die Altersfreigabe (FSK) der Filme bleibt dennoch in jedem Fall bindend!

Besucher im Alter von 14 bis 15 Jahren

Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12

  • Ohne Begleitung: Besuch von Filmen bis 22:00 Uhr (Filmende) gestattet. Die Laufzeit setzt sich zusammen aus ca. 20 Minuten Vorprogramm + Filmlänge.
  • In Begleitung: Die zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, wenn eine personensorgeberechtigte Person (grundsätzliche die Eltern) oder eine erziehungsbeauftragte Person (Mindestalter 18 Jahre) das Kind begleitet.
    Erziehungsbeauftragt ist, wer durch eine personensorgeberechtigte Person (Eltern) durch eine ausgefüllte Erziehungsbeauftragung (hier zum Download verfügbar) benannt wird.
    Mitgeführt werden muss außerdem:
    - Ausweiskopie des Elternteils und der erziehungsbeauftragten Person
    - Ausweisdokument des Kindes

Die Altersfreigabe (FSK) der Filme bleibt dennoch in jedem Fall bindend!

Besucher im Alter von 16 bis 17 Jahren

Geeignete Filme: FSK 0, FSK 6, FSK 12, FSK 16

  • Ohne Begleitung: Besuch von Filmen bis 24:00 Uhr (Filmende) gestattet. Die Laufzeit setzt sich zusammen aus ca. 20 Minuten Vorprogramm + Filmlänge.
  • In Begleitung: Die zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, wenn eine personensorgeberechtigte Person (grundsätzliche die Eltern) oder eine erziehungsbeauftragte Person (Mindestalter 18 Jahre) das Kind begleitet.
    Erziehungsbeauftragt ist, wer durch eine personensorgeberechtigte Person (Eltern) durch eine ausgefüllte Erziehungsbeauftragung (hier zum Download verfügbar) benannt wird.
    Mitgeführt werden muss außerdem:
    - Ausweiskopie des Elternteils und der erziehungsbeauftragten Person
    - Ausweisdokument des Kindes

Die Altersfreigabe (FSK) der Filme bleibt dennoch in jedem Fall bindend!

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